Satzung WGH

Satzung WGH (Stand 14.09.2016) 
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. und hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Bonn unter Nr. 5246 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wirtschaftsraumes Bonn-Hardtberg, Lessenich und Messdorf, für dessen wirtschaftliche, kommunalpolitische und kulturelle Belange der Verein gegenüber der Öffentlichkeit und der Verwaltung eintritt.
(2) Der Verein informiert über Tatsachen und Ereignisse, die insbesondere für Hardtberg und seine Bürger von Interesse sind. Hierzu organisiert er auch öffentliche Veranstaltungen, die der Information der Hardtberger Bürger über Ihren Stadtteil und Ihrer Kommunikation untereinander dienen.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Ordentliches Mitglied kann jedes Unternehmen und jede natürliche Person sein, die den Standort mit seinem Zentrum Duisdorf fördern will. Wie zum Beispiel Ärzte, Banken, Dienstleister, Einzelhandel, Freiberufler, Einwohner, Haus- und Grundstückseigentümer, Handwerk, Hotellerie, Gastronomie, Gesundheitswesen, Presse, Rechts- und Steuerberatende Berufe, Werbewirtschaft.
(2) Fördermitglied (ohne Stimmrecht) kann jede Organisation oder natürliche Person sein, die den Satzungszweck unterstützt.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch Betriebs- bzw. Unternehmensauflösung oder durch Tod.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf Antrag mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder. Ein Ausschlussgrund ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied vorsätzlich dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder wenn es mit der Beitragszahlung länger als sechs Monate im Rückstand ist.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet mindestens einmal jährlich statt. Dazu sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich, per Brief, Fax oder Email, einzuladen. In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung anzugeben.
(2) Jedes ordentliche Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor der Versammlung Anträge zur Ergänzung bzw. Änderung der Tagesordnung stellen. Von diesen Anträgen braucht den Mitgliedern vor der Versammlung keine Kenntnis gegeben zu werden. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antrages in die Tagesordnung ab, kann der Antragsteller die Entscheidung darüber von der Mitgliederversammlung verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei dieser Mitgliederversammlung besteht hinsichtlich der Beschlussfähigkeit keine Einschränkung mehr.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme und kann dar-über hinaus maximal 5 weitere Mitglieder vertreten. Hierfür ist eine Stimmrechtsvollmacht des vertretenen Mitglieds im Original vorzulegen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorstand zu genehmigen.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand und wählt bis zu zwei Kassenprüfer. Blockwahl ist generell zulässig. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach Richtlinien, die er sich selbst gibt.
(2) Dem Vorstand gehören an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, bis zu sechs Beisitzer sowie Beauftragte.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand kann für Projekte und bestimmte Aufgaben Beauftragte bestimmen, die Mitglieder des Vorstandes (ohne Stimmrecht) auf Zeit werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet - wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Mehrheit.
(6) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre und endet mit der Neu- oder Wiederwahl.
§ 8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Die von den Mitgliedern zu leistenden jährlichen Vereinsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
(2) Mit Beginn der Mitgliedschaft im Verlauf eines Geschäftsjahres wird ein anteiliger Jahresbeitrag fällig, der entsprechend der verbleibenden Monate des Geschäftsjahres unter Einbeziehung des Aufnahmemonats zu bemessen ist.
(3) Eine Rückzahlung von Jahresbeiträgen bzw. anteiligen Jahresbeiträgen bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt nicht.
§ 10 Verwendung der Mittel
(1) Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel, sind zur Erfüllung der Vereinszwecke und Ziele einzusetzen.
(2) Der Vorstand hat gegenüber der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mittel Rechenschaft abzulegen. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres wird die Mittelverwendung durch die ehrenamtlich tätigen Kassenprüfer überprüft.
§ 11 Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen kann eine beschlussfähige Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer Stimmen beschließen. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht gegeben, wird gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Es reicht dann die Mehrheit von 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Die Satzung wurde zuletzt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.09.2016 geändert.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder vertreten sind. In dem Beschluss ist gleichzeitig anzugeben, wer zum Liquidator bestellt wird. Fehlt diese Angabe, ist der Vorsitzende Liquidator.
(2) Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins der Stadt Bonn zu, mit der Auflage, dass das Vermögen zugunsten bedürftiger Bürger des Stadtbezirks Hardtberg zu verwenden ist.
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